Sportbetrieb weiter eingeschränkt

 

Das Land NRW hat mit Wirkung vom 16.12. seine Coronaverordnung verschärft. Dort heißt es in § 6:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.

Dies betrifft auch die Nutzung unserer Slalomstrecke. Laut einer Pressemitteilung des Landes NRW bleibt somit nur noch „die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in freier Natur“ zulässig.

Unsere oberste Prämisse ist es, dass sich kein Sportler, Betreuer oder Funktionär einer unnötigen Gefahr aussetzt. Wir hoffen auf euer Verständnis.

 

 


[26.01.2021] [zurück]
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